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SATZUNG
des
DAV Kreien e.V.
 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Deutscher Angelverein Kreien e.V.“ in Verbindung mit der Abkürzung „DAV Kreien“. Sitz des Vereins ist Kreien. Der Verein ist eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln auszuüben, zu verbreiten und zu verbessern. Zweck des Vereins ist die Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter Berücksichtigung der Vorgaben des Landes- und Bundesverbandes dem der Verein angehört. Der Verein fördert die Schaffung und Erhaltung von Angelmöglichkeiten und Anlagen, das Vereinsleben und den Umwelt- und Naturschutz.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. An die Vorstandsmitglieder und die in sonstiger Weise für den Verein Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet werden, die nicht unangemessen hoch sein dürfen.

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln. Hierfür genügt die Ausstellung der Mitgliedsbescheinigung. Die Ablehnung soll schriftlich erfolgen und braucht nicht begründet werden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod oder Austritt. Der Austritt aus dem Verein hat schriftlich zu erfolgen und kann durch Erklärung bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen.

Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft durch Ausschluss aus dem Verein. Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  • a) gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,
  • b) das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
  • c) wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt ist,
  • d) gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
  • e) innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat,
  • f) ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinsdokumente sind zurückzugeben.

§ 6 Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder
Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf

  • a) Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung),
  • b) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis an allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern,
  • c) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.

Gegen diese Entscheidungen ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins haben das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen zu benutzen.

Die Mitglieder sind verpflichtet,

  • a) das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
  • b) sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
  • c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
  • d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen,
  • e) mindestens einmal jährlich an einem Arbeitseinsatz teilzunehmen,
  • f) den Fischereischein zu erwerben.
     

Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen unentschuldigt nicht erfüllt worden sind.

§ 8 Organe des Vereins und Bekanntmachungen
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Bekanntmachungen erfolgen schriftlich, auf elektronischem Wege oder über den Aushang am Vereinsschuppen.

§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand, der sich aus mindestens 3 und maximal 6 stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins bildet, besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassenwart, einem Organisationsverantwortlichen und dem Gewässerverantwortlichen. Jedes Vorstandsmitglied kann mehrere Funktionen ausüben, mit Ausnahme der Verbindung von 1. und 2. Vorsitz. Die jeweilige Funktionsübertragung auf die Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl innerhalb des Vorstandes.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist. Zudem obliegt dem Vorstand auch die Entscheidung über die Ordnung an den Vereinsgewässern, die Aufsicht über die Vereinsgewässer, und die Entscheidung über vorzunehmende Ehrungen.

Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.

Die Sitzungen des Vorstands werden durch den 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind. Schriftliche oder auf elektronischem Wege übermittelte Beschlussfassungen ohne Sitzung des Vorstandes (so genanntes Umlaufverfahren) sind zulässig.

§ 10 Mitgliederversammlung
In jedem Kalenderjahr muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Diese kann auch bis zu einem Monat vor Beginn des kommenden Geschäftsjahres durchgeführt werden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von einem Monat. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die letzte von den Mitgliedern angegebene Adresse.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört

  • a) die Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichts der Kassenprüfer,
  • b) die Entlastung des Vorstandes,
  • c) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Kassenprüfers,
  • d) die Festlegung der Beiträge und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder,
  • e) Satzungsänderungen,
  • f) Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstigen Maßnahmen gegen Mitglieder.

Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.

Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

Über alle Versammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet. 

§ 11 Beschlussfassung
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, genügt für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung die Anwesenheit eines Mitglieds.

Für die Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Folgende Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen in den nachfolgend bestimmten Fällen eine bestimmte Quote abgegebener persönlicher Zustimmungen der Mitglieder erreichen

  • a) Satzungsänderungen mit einer Quote von 1/2
  • b) Änderung des Zweckes des Vereins mit einer Quote von 2/3
  • c) Auflösung des Vereins mit einer Quote von 2/3
  • d) Verschmelzung mit einem anderen Verein mit einer Quote von 2/3

Wird in einer Mitgliederversammlung nicht die Anzahl der notwendigen Stimmberechtigten erreicht, dann kann unmittelbar nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit eine 2. Mitgliederversammlung stattfinden, worin die notwendige Anzahl der Stimmberechtigten nicht mehr erforderlich ist und nur die Quote der anwesenden Stimmberechtigten zählt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung auf die Möglichkeit der Einberufung einer sich anschließenden Mitgliederversammlung hingewiesen worden ist und ein Hinweis auf die geringeren Anforderungen zur Beschlussfähigkeit erfolgt.

§ 12 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren jeweils einen Kassenprüfer. Dieser darf kein anderes Amt im Verein bekleiden. Seine Aufgabe ist es, sich durch Sichtproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und der Buchführung zu überzeugen, mit Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher und Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand vor der Mitgliederversammlung und gegenüber der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Ergebnismitteilung kann schriftlich erfolgen.

§ 13 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss der eigens hierfür einzuberufenden Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an den Landesanglerverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. oder dessen Rechtsnachfolger oder wenn dieser nicht mehr gemeinnützig ist, an die Gemeinde Kreien oder deren Rechtsnachfolger zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.

§ 14 Vertretung des Vereins
Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

§ 15 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die durch eine Beitragsordnung oder einen Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

§ 16 Außerkrafttreten vorhergehender Satzungen
Mit Wirksamkeit dieser Satzung durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung  vom 11.12.2011 treten sämtliche vorhergehende Satzungen einschließlich etwaiger Änderungen außer Kraft.

Wahlstorf, der 11.12.2011

 

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